Bei zwei Reisewegen würde der Reisezuschlag CHF 150.00 betragen (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15) und die Reisespesen somit CHF 62.80 (CHF 212.80 abzüglich CHF 150.00). Als weitere mehrwertsteuerpflichtige Auslagen kommen mithin Reisespesen von CHF 31.40 hinzu. Insgesamt sind die mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen auf CHF 142.40 zu kürzen. Auf die zusätzlich geltend gemachten Übersetzerkosten von CHF 282.20 entfällt keine Mehrwertsteuer. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.__