Zunächst ist nicht nachvollziehbar, wie sich die für Fotokopien und für «Porti / Telefon» geltend gemachten Beträge zusammensetzen. Mit Blick auf die geltend gemachten Positionen und den Aktenumfang im oberinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer die geltend gemachten CHF 177.70 als übersetzt. Unter Berücksichtigung der praxisgemässen Pauschale von 3% der amtlichen Entschädigung (vgl. Ziff. 3.3. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15]) sind die mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen für Fotokopien und für «Porti / Telefon» auf CHF 111.00 zu beziffern.