Mangels genauerer Begründung dieses Aufwands geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um die mit Berufungserklärung vom 17. August 2022 eingereichten Unterlagen handelt (pag. 784 ff.). Andere Unterlagen des Beschuldigten sind aus diesem Zeitraum nicht aktenkundig. Hierbei handelt es sich um den zweiseitigen Austrittsbericht der G.________ vom 10. Mai 2017 und den zweiseitigen Zuweisungsbericht von Dr. med. H.________ vom 8. September 2017. Mit Blick auf den Umfang dieser Unterlagen erachtet die Kammer eine Kürzung um 1.5 Stunden als angemessen. Für den November 2023 gibt Fürsprecherin B.__