wurde der Zeitaufwand auf insgesamt 15 Stunden veranschlagt. Die Kammer erachtet hierfür (und für die E-Mailnachricht an den Beschuldigten) einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden als angemessen. Mit Position vom 9. August 2022 macht sie weiter einen Zeitaufwand von 2 Stunden für das Studium von Unterlagen des Beschuldigten und eine E-Mailnachricht an ihn geltend. Mangels genauerer Begründung dieses Aufwands geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um die mit Berufungserklärung vom 17. August 2022 eingereichten Unterlagen handelt (pag.