Diesbezüglich erachtet die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umfangs der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Kürzung um 2.25 Stunden als angemessen. Desgleichen hat für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung vom 21. September 2023, 9. Oktober 2023, 10. Oktober 2023 und 16. Oktober 2023 sowie für die Besprechung mit dem Beschuldigten mit Übersetzung vom 16. Oktober 2023 zu gelten. Hierfür (und für eine E-Mailnachricht an den Beschuldigten) wurde der Zeitaufwand auf insgesamt 15 Stunden veranschlagt.