__ den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigte und die Akten mithin kannte, ist der geltend gemachte Zeitaufwand teilweise wie folgt zu kürzen. Mit Position vom 29. Juli 2022 machte sie für das Studium der Urteilsbegründung (und einen Brief an den Beschuldigten) einen Aufwand von 4 Stunden und 14 Minuten geltend. Diesbezüglich erachtet die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umfangs der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Kürzung um 2.25 Stunden als angemessen.