mit Honorarnote vom 31. Oktober 2023 einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von CHF 672.70 geltend (pag. 895 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies sie darauf hin, dass hierbei die Dauer der Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt sei und hinzukomme (pag. 884). Mit Blick auf den Umstand, dass Fürsprecherin B.________ den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigte und die Akten mithin kannte, ist der geltend gemachte Zeitaufwand teilweise wie folgt zu kürzen.