36 25. Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 25.1 Vor erster Instanz Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der amtlichen Entschädigung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7). Sie wurde auf CHF 10'718.30 festgesetzt (pag. 697). 25.2 Vor oberer Instanz Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecherin B.________ mit Honorarnote vom 31. Oktober 2023 einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von CHF 672.70 geltend (pag.