424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie des Verzichts auf Ausfällung einer Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Auch betreffend Berufungsverfahren rechtfertigt sich somit keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Der Beschuldigte hat demnach auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen.