24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 17'940.00 festgesetzt (pag. 696). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie des Verzichts auf Ausfällung einer Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt.