Soweit weitergehend bieten die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte ist zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 153'227.80 zzgl. Zins seit dem 22. November 2017 und CHF 3'394.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Januar 2018 zu bezahlen. 23. Kosten betreffend den Zivilpunkt Wie im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt der Zusatzaufwand für die Beurteilung der Zivilklage auch im Berufungsverfahren keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. VI. Kosten und Entschädigung