Die in der Rechnung vom 11. Januar 2018 aufgeführten Leistungen lassen sich keiner aktenkundigen durch die Privatklägerin durchgeführten Observation zuordnen. Soweit die Schadenersatzforderung die Positionen vom 14. und 15. November 2017 gemäss der Rechnung vom 28. November 2017 sowie die Rechnung vom 11. Januar 2018 umfasst, mangelt es an der substantiierten Begründung der Zivilklage. Diesbezüglich ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Soweit weitergehend bieten die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin zu keinen Beanstandungen Anlass.