Beim Betrag von CHF 153'227.80 handle es sich um von der Privatklägerin an den Beschuldigten ausbezahlte Krankentaggelder (pag. 496 ff.). Dieser Betrag entspricht nicht der gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis erstellten Höhe der ausbezahlten Krankentaggelder. Letztere belaufen sich auf CHF 157'427.50. Hinsichtlich des Zivilpunkts gilt die Dispositionsmaxime. Demnach ist der Privatklägerin nicht mehr zuzusprechen, als sie verlangt. Hinsichtlich der Forderung von CHF 5'720.50 legt die Privatklägerin zwei Rechnungen der für die Überwachung beauftragten AO.________ AG ins Recht (pag. 681 ff. und pag.