Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, sind vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffend Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin vorsätzlich und mit Verschulden in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zugefügt, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Beim Betrag von CHF 153'227.80 handle es sich um von der Privatklägerin an den Beschuldigten ausbezahlte Krankentaggelder (pag.