22. Subsumtion Die Privatklägerin wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr CHF 153'227.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. November 2017 zu bezahlen. Weiter beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr CHF 5'720.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Januar 2018 zu bezahlen. Zur Begründung verwies sie auf ihren Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 883). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, sind vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffend Schadenersatz gemäss Art.