Es liegen nicht genügend Umstände vor, welche auf eine ungünstige Prognose hindeuten würden. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB sind demnach erfüllt. Aufgrund der Vorstrafen rechtfertigt sich auch hinsichtlich der bedingt vollziehbaren Geldstrafe die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre. 19.7 Keine Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte,