Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (statt vieler: BGE 95 IV 121 E. 1.). Bei der Frage, ob die kumulierten Strafen bedingt oder unbedingt auszusprechen sind, ist nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die einzelnen Strafen je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6.). Wie hinsichtlich der Freiheitsstrafe, rechtfertigt sich auch bezüglich der Geldstrafe die Gewährung des bedingten Vollzugs. Es liegen nicht genügend Umstände vor, welche auf eine ungünstige Prognose hindeuten würden.