19.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Ausführungen zu den Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. 18.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Pornografie zutreffend festgehalten (pag. 762, Ziff. VI.5.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich aufgrund der Vorstrafen eine Straferhöhung um 2 Tagessätze. 19.3 Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer Wie in E. 18.5. aufgezeigt, wurde das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Strafverfahren verletzt.