19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus. Der Besitz des pornografischen Erzeugnisses dürfte der Belustigung gedient haben und war vermeidbar. Die Vermeidbarkeit des Besitzes wirkt sich neutral aus. 19.1.3 Tatkomponentenstrafe Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten erscheint eine Geldstrafe von 8 Tagessätze dem nur geringen Tatverschulden als angemessen. 19.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Ausführungen zu den Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. 18.3. verwiesen werden.