Allerdings sind keine Genitale erkennbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich offensichtlich um ein häufig zur – äusserst fragwürdigen, ja widerlichen – Belustigung in Chats verschicktes Erzeugnis, welches keinen «klassisch» pornografischen Inhalt enthält. Mit der Vorinstanz erachtet es auch die Kammer angesichts der Anzahl der Erzeugnisse und der Art der sexuellen Handlung als angebracht, die in Ziff. 13 der VBRS-Richtlinien vorgeschlagene Referenzstrafe deutlich zu unterschreiten. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt.