197 Abs. 4 Satz 2 StGB bei einem nicht vorbestraften Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Für die Strafzumessung sind namentlich die Art und Weise sowie das Ausmass der sexuellen Handlungen, die Anzahl der Opfer, das Alter der Minderjährigen sowie die Art des Erzeugnisses (Filme oder Fotos) massgebend (Ziff. 13 der VBRS-Richtli- nien). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und besass lediglich ein pornografisches Erzeugnis, auf welchem ersichtlich ist, wie ein Knabe einen Esel penetriert. In der kurzen Videoaufnahme sind ein Knabe und ein Tier zu sehen. Allerdings sind keine Genitale erkennbar.