32 19. Pornografie 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: per 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die harte Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bei einem nicht vorbestraften Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor.