Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will (statt vieler: BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Die Ausfällung einer Verbindungsstrafe oder -busse erscheint der Kammer vorliegend weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als angezeigt.