Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten erläutert, zeugt sein Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Dennoch liegen nicht genügend Umstände vor, welche auf eine ungünstige Prognose hindeuten würden. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB sind demnach erfüllt. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug für Freiheitsstrafe zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafen rechtfertigt sich die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre. 18.9 Keine Verbindungsstrafe oder -busse Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art.