Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (statt vieler: BGE 95 IV 121 E. 1.). Bei der Frage, ob die kumulierten Strafen bedingt oder unbedingt auszusprechen sind, ist nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die einzelnen Strafen je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6.). Der Beschuldigte ist in Italien vorbestraft. Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten erläutert, zeugt sein Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen.