31 18.7 Anrechnung der Polizeihaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag (19. März 2018) im vollen Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 18.8 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).