Auch wenn vorliegend kein Haftfall zu beurteilen war und damit die vordringliche Durchführung nach Art. 5 Abs. 2 aStPO nicht angezeigt war, erweist sich die vom Beschuldigten ausgestandene Verfahrensdauer als zu lang. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 aStPO rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 3 Monate. 18.6 Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für den Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.