, 2023, N 14 zu Art. 5 StPO). Vorliegend sind zwischen der Erhebung der Anklage bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung am 26. Oktober 2021 insgesamt fast zwei Jahre vergangen. Die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nahm insgesamt knapp 9 Monate in Anspruch. Zwischen der ersten oberinstanzlichen Verfügung vom 18. August 2022 bis zur Urteilsfällung vergingen weitere 14 Monate. Auch wenn vorliegend kein Haftfall zu beurteilen war und damit die vordringliche Durchführung nach Art. 5 Abs. 2 aStPO nicht angezeigt war, erweist sich die vom Beschuldigten ausgestandene Verfahrensdauer als zu lang.