Ausschlaggebend ist, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren oder ob begründete Verzögerungen vorliegen. Verzögerungen werden durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Gerichts- oder Verfahrensorganisation nicht gerechtfertigt. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 14 zu Art. 5 StPO).