18.5 Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer Nach Art. 5 Abs. 1 aStPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Verhalten der Behörde ist der wichtigste Faktor für die Entscheidung, ob das Verfahren hinreichend vorangetrieben und innert angemessener Frist abgeschlossen wurde. Ausschlaggebend ist, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren oder ob begründete Verzögerungen vorliegen.