Dass der Beschuldigte seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine besondere Leistung dar, weshalb hierfür keine Strafminderung infrage kommt. Umstände, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Im Übrigen sind die Täterkomponenten demnach neutral zu werten. 18.4 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. 18.5 Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer