30 vom 4. Dezember 2012 die ersten Täuschungshandlungen im Rahmen des vorliegenden Betrugs aufnahm. Dieses Urteil lag damals mithin noch nicht so lange Zeit zurück. Angesichts dieser Vorstrafen rechtfertigt sich eine Straferhöhung von 3 Monaten. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt, was neutral zu werten ist. Dass der Beschuldigte seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine besondere Leistung dar, weshalb hierfür keine Strafminderung infrage kommt.