Der Beschuldigte wurde hier zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Trotz dieser ausgesprochenen, langen Freiheitsstrafe liess sich der Beschuldigte nicht von der weiteren Delinquenz abhalten. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Dies muss umso mehr gelten, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte nur ungefähr vier Jahre nach dem Urteil