Das Sachgericht muss bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3.). Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht;