_» wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (pag. 600). Laut den Angaben des Beschuldigten sei das Verfahren für die Straftaten, welche er im Jahr 2004 begangen habe, wiedereröffnet worden (pag. 649, Z. 10-11) und nach wie vor «offen» (pag. 873, Z. 8). Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3).