4.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wuchs gemäss seinen eigenen Angaben in AJ.________, Italien, bei seinen Geschwistern und Eltern auf (pag. 647 Z. 28). Seine Eltern hätten dort eine Schweinefarm betrieben. Er habe während 5 Jahren die Grundschule und 3 Jahren die Sekundarschule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre zum Elektriker und «Sanitär» gemacht (pag. 100). An der Hauptverhandlung gab er an, bis zur dritten Oberstufe die Schule besucht (pag. 647 Z. 31) und etwa 30 Berufe gelernt zu haben (pag. 647 Z. 34). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder (pag. 648 Z. 36 f.;