103, Z. 154). Auch wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Indes sind diese Elemente beim Betrug tatbestandsimmanent, weshalb sich die subjektive Tatschwere im Ergebnis neutral auswirkt. 18.2.3 Tatkomponentenstrafe Unter Berücksichtigung der hiervor aufgeführten Umstände erweist sich eine Tatkomponentenstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 18.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen zutreffend zusammen (pag. 759, Ziff. 4.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):