28 Beschuldigte ohne die Observation der Privatklägerin die betrügerischen Handlungen noch länger aufrechterhalten hätte. Nichtsdestotrotz sind weitaus schwerwiegendere Betrugskonstellationen vorstellbar, weshalb das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht bezeichnet werden kann. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte nicht aus einer Notlage heraus und die betrügerischen Handlungen erfolgten aus rein ökonomischen und egoistischen Motiven, nämlich wohl einerseits, weil er in Italien ein Haus kaufen wollte (vgl. pag.