Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Der Beschuldigte machte nicht nur hinsichtlich seines Gesundheitszustands unwahre Angaben, sondern gab auch ein massiv übersetztes Bruttoeinkommen an. Er reichte bei der Privatklägerin nebst zahlreicher Arztzeugnisse diverse gefälschte Lohnabrechnungen ein, weshalb das Mass der Arglist als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist.