Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2.c.). Der Deliktsbetrag von CHF 157'247.50 ist als erheblich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts als bedeutend zu bezeichnen. Die Geschädigte ist zwar eine Versicherung, die den Verlust verkraften kann; dies wirkt sich jedoch nicht strafmindernd aus. Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen.