18. Betrug 18.1 Strafrahmen Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es besteht kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen. 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2.c.).