16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 755 f., Ziff. VI.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Strafarten Angesichts der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe und auch unter Berücksichtigung des aStGB kommt die Ausfällung einer Geldstrafe für den Betrug von Vornherein nicht infrage. Hierfür ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen.