Das neue Recht ist in Bezug auf die Freiheitsstrafe nicht das mildere Recht. Dementsprechend ist hinsichtlich des Betrugs der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende allgemeine Teil des StGB anwendbar. 27 Die durch den Beschuldigten begangene Pornografie wurde am 19. März 2018 festgestellt, mithin nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des StGB vom 1. Januar 2018. Diesbezüglich ist somit das neue Sanktionenrecht anzuwenden.