15. Anwendbares Recht Für das anwendbare Recht kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 754 f., Ziff. VI.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist zutreffend, dass der Betrug vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB begangen wurde. Wie im Nachfolgenden erhellt, rechtfertigt sich hierfür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Das neue Recht ist in Bezug auf die Freiheitsstrafe nicht das mildere Recht.