Als Nutzer des Mobiltelefons hatte er die Videoaufnahme erhalten, in der Folge nicht gelöscht und mithin nach wie vor Zugriff darauf. In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 208 E. 4.2.2.) ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten auf seinem Mobiltelefon seinen Besitzwillen manifestiert hat. Dadurch nahm er mindestens in Kauf, ein pornografisches Erzeugnis i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB zu besitzen, und handelte mithin eventualvorsätzlich. 14.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen Pornografie gemäss Art.