Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. In objektiver Hinsicht verfügte der Beschuldigte sodann über die Herrschaftsmacht, da er der Nutzer des Mobiltelefons, auf welchem sich das pornografische Erzeugnis befand, war. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite ist sein Besitzwille zu bejahen. Als Nutzer des Mobiltelefons hatte er die Videoaufnahme erhalten, in der Folge nicht gelöscht und mithin nach wie vor Zugriff darauf.