Unabhängig von der Frage, wie die Aufnahmen auf das Handy des Beschuldigten gelangt sind, ist aber vor allem wesentlich, dass dieser die pornografischen Daten nicht gelöscht, sondern im Speicher seines Mobiltelefons belassen hat. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand des Besitzes derartiger Aufnahmen erfüllt.