26 14.2 Subsumtion Hinsichtlich des objektiven Tatbestands führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 754, Ziff. VI.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten hat sich eine Videoaufnahme befunden, in welcher zu sehen ist, wie ein eindeutig minderjähriger Junge einen Esel von hinten penetriert. Dabei handelt es sich nicht nur um die Darstellung tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen, sondern ebenso um die Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren.