Dieser wird beispielsweise durch das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im Cache manifestiert (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, «wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann» (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1.).