Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB). Der Besitz setzt in objektiver Hinsicht die Herrschaftsmacht der beschuldigten Person über das fragliche pornografische Erzeugnis voraus (BGE 137 IV 208 E. 4.2.1.). Auf der subjektiven Seite ist Besitzwille verlangt. Dieser wird beispielsweise durch das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im Cache manifestiert (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2.).